
























Pachtvertrag
für die Mitglieder der Kleingärtnervereine im Kreisverband Remscheid der Kleingärtner e.V.
Zwischen dem
Kreisverband Remscheid der Kleingärtner e.V.
(im Folgenden Verpächter genannt)
und dem Vereinsmitglied (im Folgenden Pächter genannt)
Name, Vorname: |
Straße: |
PLZ, Wohnort: |
Telefon/Mobil: |
E-Mail: |
des Kleingärtnervereins |
wird der nachstehende Pachtvertrag geschlossen.
- Pachtgegenstand
Der Verpächter überlässt dem Pächter den
Kleingarten Nr.:……………………………. Größe ca.: …………………………qm
Lage: …………………………………………………………………………………………
Der Pächter erklärt, dass es bisher weder aus einem Kleingärtnerverein ausgeschlossen wurde, noch seinen Garten oder die Mitgliedschaft in einem Kleingärtnerverein aufgrund einer Kündigung wegen Pächterpflichtverletzung oder Zahlungsverzuges verloren hat. - Pachtdauer
- Das Pachtverhältnis beginnt mit der Unterzeichnung dieses Vertrages durch beide Parteien. Es wird auf unbestimmte Zeit, längstens jedoch für die Dauer des Bestehens der Kleingartenanlage geschlossen.
- Das Pachtverhältnis beginnt mit der Unterzeichnung dieses Vertrages durch beide Parteien. Es wird auf unbestimmte Zeit, längstens jedoch für die Dauer des Bestehens der Kleingartenanlage geschlossen.
- Übergabe des Kleingartens/Haftung
- Der Kleingarten wird in dem Zustand verpachtet, in welchem sich dieser bei Vertragsabschluss befindet ohne Gewähr für offene oder versteckte Mängel oder Fehler. Der Pächter verzichtet insoweit auf jegliche Haftungsansprüche gegen den Verpächter oder den Kleingärtnerverein.
- Der Pächter verpflichtet sich, den sich aus der Wertermittlung ergebenden Betrag für die im Kleingarten vorhandene Ausstattung wie Laube, Terrasse und Anpflanzung spätestens bei Übergabe des Kleingartens zu zahlen.
- Pachtzins und Steuern
- Die Höhe des Pachtzinses je qm und Jahr wird durch den Generalpachtvertrag zwischen dem Verpächter und der Stadt Remscheid als Generalverpächterin festgelegt und wird dem Pächter jeweils gesondert mitgeteilt.
- Der Pachtzins für den Kleingarten errechnet sich aus
- der Fläche, die sich aus dem Grenzverlauf der Parzelle ergibt
- einem eventuell vorgelagerten Zierstreifen
- dem flächenmäßigen Anteil an der Gemeinschaftsfläche, wie Spielplatz, Wegenetz, Gartenheim usw.
- Der für den Garten errechnete Pachtzins ist in einer Summe innerhalb eines Monats nach Aufforderung ohne jeden Abzug an die vom Verpächter bezeichnete Stelle (Konto) zu zahlen. Eine Aufrechnung, gleich welcher Art, ist ebenso unzulässig, wie die Geltendmachung von Zurückhaltungen, es sei denn, dieser Anspruch ist unbestritten und rechtskräftig festgestellt. Zahlt der Pächter nicht fristgerecht, so werden Verzugszinsen in Höhe von 5 % sowie Mahngebühren berechnet.
- Die Grundsteuer Typ A, welche der Verpächter für alle landwirtschaftlich genutzten Flächen bezahlt, wird anteilig auf die Einzelparzellen umgelegt und dem Pächter zusammen mit dem Pachtzins in Rechnung gestellt.
- Die Grundsteuer Typ B wird den Einzelpächtern direkt vom Finanzamt berechnet und ist nicht Teil dieses Vertrages.
- Gemeinschaftsleistungen
- Der Pächter ist zur Erbringung von Gemeinschaftsleistungen bzw. Gemeinschaftsarbeit für die Kleingartenanlage verpflichtet, deren Art und Umfang sich nach den Beschlüssen und den Handhabungen des Kleingärtnervereins richtet; dies gilt auch für die Ersatzleistung für nicht geleistete Gemeinschaftsarbeiten. Näheres regelt die Kleingartenordnung.
- Verwaltungsgebühr
- Ist die Mitgliedschaft eines Pächters im Verein beendet, hat er für die Verwaltung der Kleingartenparzelle im Zusammenhang mit dem Pachtverhältnis eine Verwaltungsgebühr zu zahlen. Diese wurde für alle dem KV Remscheid der Kleingärtnervereine e. V. angeschlossenen Vereine in der Delegiertenversammlung vom 29.02.2004 des Kreisverbandes verbindlich festgesetzt und gilt auch vorliegend.
- Darüber hinaus ist ein Verwaltungskostenbeitrag an den Kreisverband zu entrichten, der in seiner Höhe den Abgaben der Mitglieder mit Pachtverhältnis des Kleingärtnervereins entspricht.
- Eventuelle Änderungen der derzeitigen Höhe der Verwaltungsgebühr obliegen der Delegiertenversammlung des KV Remscheid der Kleingärtner e.V. Beschlossene Änderungen sind auf den Jahreshauptversammlungen der Vereine bekannt zu geben.
- Kleingartennutzung
- Der Pächter ist verpflichtet, das Pachtgrundstück im Sinne einer kleingärtnerischen Nutzung ordnungsgemäß und entsprechend den Regelungen der Bauordnung und der Kleingartenordnung, die in ihrer jeweils gültigen Fassung Bestandteil dieses Vertrages sind, zu bewirtschaften und in gutem Kulturzustand dergestalt zu erhalten, dass die Leistungsfähigkeit des natürlichen Standortes erhalten bleibt.
- Der Pächter ist außerdem verpflichtet, bei der Nutzung der Kleingartenflächen den Schutz der Natur immer zu berücksichtigen. Insbesondere die Verbesserung des Wasserhaushaltes im Boden, die Erhöhung der Biodiversität und die Stärkung der Klimaresilienz sind bei allen Maßnahmen zu berücksichtigen.
- Der Kleingarten oder Teile davon dürfen weder weiterverpachtet noch Dritten zum Gebrauch überlassen werden.
- Das dauernde Bewohnen der Laube sowie jegliche erwerbsmäßige Nutzung des Kleingartens sind unzulässig.
- Das Halten von Tieren im Kleingarten ist untersagt.
- Mitgebrachte Haustiere sind so zu halten, dass sie nicht zur Gefahr werden, andere Personen nicht belästigen und insbesondere nicht frei herum oder auf fremde Parzellen laufen.
- Bauliche Anlagen
- Jede Errichtung oder Änderung baulicher Anlagen bedarf der schriftlichen Zustimmung des Verpächters. Näheres regeln Bauordnung und Kleingartenordnung.
- Zutrittsrecht
- Den Beauftragten des Verpächters, Vereins oder der Stadt ist zur Erfüllung seiner satzungsgemäßen Angelegenheiten oder Verwaltungsaufgaben der Zutritt zum Garten gestattet.
- In der Abwesenheit des Pächters darf der Garten nur zur Abwendung unmittelbar drohender Gefahren betreten werden. Darüber hinaus kann der Garten – bei Abwesenheit des Pächters – durch autorisierte Personen betreten werden, wenn
- der Verdacht besteht, dass von ihm ein die Gemeinschaft berührender Schaden ausgeht oder
- beantragungspflichtige Baumaßnahmen – für die kein Antrag gestellt wurde – beobachtet werden oder
- trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung der Pächter zum Termin nicht erscheint.
- Beendigung des Pachtverhältnisses
- Das Pachtverhältnis endet mit dem Kalendermonat, der auf den Tod des Pächters folgt. Der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner hat das Recht, die Fortsetzung des Pachtverhältnisses zu verlangen, sofern er binnen eines Monates nach dem Tode des Pächters gegenüber dem Verpächter die Fortsetzung verlangt und zeitgleich die Mitgliedschaft nach § 4 Abs. 1a des Kleingärtnervereins erlangt hat. Im Übrigen gilt § 12 Abs.2 BKleingG.
- Eine Kündigung durch den Pächter ist nur zum 30. November eines jeden Jahres möglich. Das Kündigungsschreiben muss dem Verpächter vor dem 01. August zugegangen sein. Abweichende Regelungen sind mit Zustimmung des Verpächters möglich.
- Kündigungen bedürfen der Schriftform.
- Das Pachtverhältnis endet mit dem Wirksamwerden der Kündigung. Die Anwendung von § 545 BGB – stillschweigende Verlängerung des Pachtverhältnisses – ist ausgeschlossen. Bei Beendigung des Pachtverhältnisses fällt der Kleingarten an den Verpächter zurück. Der Pächter ist nicht berechtigt, gegen den Willen des Verpächters über den Kleingarten anderweitig zu verfügen.
- Der Verpächter gestattet dem Pächter, bis zum Abschluss eines neuen Pachtvertrages mit einem Pachtnachfolger, Pflanzen, Laube und andere Einrichtungen im Kleingarten zu belassen, um einen Verkauf dieser Bestandteile an den Nachfolgepächter zu ermöglichen. In diesem Falle hat der Pächter bis zum Abschluss eines neuen Pachtvertrages alle sich aus dem gekündigten Pachtvertrag, der Bauordnung und der Kleingartenordnung sowie der Satzung ergebenden Pflichten so zu erfüllen, dass dem Verpächter und dem Verein finanzieller Schaden nicht entsteht. Er muss sich bei Nichterfüllung eine kostenpflichtige Inanspruchnahme gefallen lassen. Der abgebende Pächter ist verpflichtet, solange kein Nachfolger für die Parzelle gefunden und diese nicht beräumt ist, eine Nutzungsentschädigung, die sich mindestens analog zur Höhe des jährlichen Kleingartenpachtzinses und der öffentlichen Lasten für diese Parzelle zusammensetzt, zu zahlen.
- Der Kleingarten ist in einem der ordnungsgemäßen, fortlaufenden Bewirtschaftung entsprechenden Zustand zurückzugeben. Die hierzu nötigen Arbeiten, selbst nach wirksam werden der Kündigung, bedeuten keine stillschweigende Verlängerung des Pachtvertrages gem. § 545 BGB.
- Für die fristlose Kündigung durch den Verpächter gelten die Bestimmungen des § 8 BKleingG in der jeweils gültigen Fassung.
- Für die ordentliche (fristgemäße) Kündigung durch den Verpächter gelten die Bestimmungen des § 9 BKleingG in der jeweils gültigen Fassung entsprechend.
- Das Pachtverhältnis endet automatisch, wenn bei dem Kreisverband der Kleingärtner der Generalpachtvertrag gekündigt wird, außer in den gesetzlichen Fällen des § 10 BKleingG.
- Herausgabe des Kleingartens und Entschädigung
- Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass alle vom Pächter eingebrachten oder von seinem Vorpächter übernommenen mit dem Grund und Boden verbundenen Sachen, insbesondere Lauben, Einfriedungen, mehrjährige Kulturen und Anpflanzungen nur zum vorübergehenden Zweck eingebracht und damit Scheinbestandteile in Sinne von § 95 BGB sind.
- Statt von seinem Gestattungsrecht Gebrauch zu machen, diese Scheinbestandteile im Garten zu belassen, kann der Verpächter vom Pächter auch verlangen, den Kleingarten von all diesen Sachen, auch soweit diese vom Vorpächter übernommen wurden, auf eigene Kosten zu räumen und den Garten geräumt an den Verpächter zurückzugeben.
- Pfandrecht des Verpächters
- Der Verpächter hat für seine Forderungen aus dem Pachtverhältnis ein Pfandrecht gem. § 562 ff BGB an den im Kleingarten befindlichen Sachen des Pächters und sowie an dessen eventuell entstehenden Entschädigungsforderungen gem. § 11 BKleingG.
- Nebenabreden
- Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Verpächters.
- Verhältnis zu anderen Bestimmungen
- Die Bestimmungen des Generalpachtvertrages, soweit sie auf Einzelgärten anwendbar sind, sowie die Bau- und Kleingartenordnung sind Bestandteile dieses Pachtvertrages; die Satzung, Ordnungen und einschlägige Beschlüsse des Kleingärtnervereins sind verbindlich.
- Schlussbestimmungen
- Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen nicht. Die unwirksamen Bestimmungen sind so zu ändern, dass diese sowohl den gesetzlichen Vorschriften als auch dem Sinn dieses Vertrages entsprechen.
Kleingartenordnung
Kleingärtner zu sein ist eine Verpflichtung für verantwortungsvolles Handeln mit der Natur. Dafür bietet der Kleingarten dem/der aktiven Gartenfreund/in und der Familie die Möglichkeit, Obst und Gemüse für den Eigenbedarf durch Selbstanbau zu gewinnen, aber auch den Garten zu Erholungszwecken zu nutzen. Hier das rechte Mittelmaß zu finden, heißt nicht zuletzt der Gemeinschaft zu dienen.
Ein besonderes Merkmal des modernen Kleingartenwesens ist die Öffnung der Kleingartenanlagen. Sie bieten dadurch breiten Bevölkerungsschichten die Möglichkeit zur Erholung und dienen ihnen zur Freude an der Natur. Nicht zuletzt ist hierdurch sichergestellt, auch in Zukunft die Anerkennung und Unterstützung durch die öffentliche Hand zu finden.
Damit die Gemeinschaft „Kleingärtnerverein“ möglichst reibungslos funktioniert und die Kleingartenanlage ihren Zweckbestimmungen gerecht werden kann, hat jeder Kleingärtner in Zusammenarbeit mit seinem Verein Verpflichtungen zu übernehmen. Diese Verpflichtungen sind, ebenso wie die Bauordnung, Teil des Pachtvertrages und nachstehend niedergelegt. Weitere Regelungen und Empfehlungen zum Kleingartenbetrieb können beim Vereinsvorstand eingesehen werden. Das geltende BKleingG und der zwischen dem Kreisverband und der Stadt geschlossene Generalpachtvertrag in der jeweils gültigen Fassung sind für jeden Einzelpächter verbindlich. Ebenso die Satzung und einschlägige Beschlüsse des Vereins und Verbandes, die diese Gartenordnung ergänzen. Angegebene Maße sind Anhaltswerte. Die jeweils örtlichen Gegebenheiten bzw. im Pachtvertrag, der Satzung oder Bauordnung festgelegten Vorschriften sind zu beachten.
- Öffnung der Kleingartenanlage
- Die Kleingartenanlage ist Bestandteil des öffentlichen Grüns der Stadt Remscheid und für die Allgemeinheit zugänglich zu halten.
- Die Öffnungszeiten sind durch den Verein festgelegt und im Aushangkasten nachzulesen. Jeder Kleingärtner hat diese zu beachten und ist nicht berechtigt, die Zugangstore während dieser Zeiten abzuschließen.
- Bekanntmachungen
Jeder Kleingärtner ist verpflichtet, sich über die verfügbaren Informationsmittel (schwarzes Brett, Internet u.ä.) des Vereins, Verbandes sowie des zuständigen Amtes deren Veröffentlichungen selbst zu informieren. Nachteile oder Unterlassungen, die auf Unkenntnis dieser Veröffentlichungen zurückzuführen sind, gehen zu Lasten des Kleingärtners.
- Wegebenutzung, Wegeunterhaltung
- Es ist nicht gestattet, die Wege der Kleingartenanlage mit Fahrzeugen aller Art zu befahren oder Fahrzeuge dort abzustellen.
- Die Wege der Kleingartenanlage sind von den Pächtern der angrenzenden Gartenparzellen bis zur Wegemitte sauber zu halten.
- Die Pflege und Unterhaltung des Begleitgrüns an den Wegen obliegt den Pächtern der angrenzenden Gärten. Das gilt auch hinsichtlich bestehender Spiel- und Parkplätze sowie der äußeren Einfriedungen der Kleingartenanlage.
- Der Verein kann durch Beschluss abweichende Regelungen von den Bestimmungen vorstehender Absätze treffen.
- Die bei der Anlieferung oder Transport von Materialien verunreinigten Wege sind unverzüglich zu säubern.
- Gemeinschaftsanlagen und -einrichtungen
- Alle der gemeinschaftlichen Nutzung dienenden Anlagen und Einrichtungen, insbesondere die Einfriedungen der Kleingartenanlage, deren Tore, Wege, Gebäude, Lager- und Sammelplätze sind pfleglich zu behandeln. Jeder Kleingärtner ist verpflichtet, von ihm oder zu ihm gehörenden Personen verursachte Schäden an Gemeinschaftsanlagen oder -einrichtungen unverzüglich dem Vorstand zu melden. Er hat die fachliche Wiederherstellung vorzunehmen oder die Wiederherstellungskosten zu ersetzen.
- Gemeinschaftsarbeit und -leistungen
- Gemeinschaftsarbeit dient der Errichtung, Ausstattung, Unterhaltung und Pflege der Gemeinschaftsanlagen und -einrichtungen und des Vereinseigentums.
- Zu den Gemeinschaftsarbeiten und/oder -leistungen werden alle Pächter und gegebenenfalls alle Vereinsmitglieder herangezogen. Darunter fallen auch zusätzliche Aufgaben, wie z.B. Dienstleistungen, Organisation und Durchführung von Vereinsfeiern.
- Der Pächter ist verpflichtet, die durch die Mitgliederversammlung beschlossenen Gemeinschaftsarbeiten oder -leistungen selbst zu erbringen.
- Auf Antrag kann der Vorstand in besonders gelagerten Fällen Ausnahmen von den Bestimmungen der Absätze 2 und 3 zulassen.
- Gerätebenutzung
- Lärmentwickelnde Geräte, wie z.B. Rasenmäher, Heckenscheren, Pumpen usw. müssen die in den Bundesimmissionsbestimmungen (TA Lärm) festgelegten Auflagen entsprechen.
- Der Betrieb dieser Geräte darf die Ruhe in der Kleingartenanlage nicht mehr als nötig stören, dieser ist zu folgenden Zeiten zu unterlassen:
- Montags bis samstags zwischen 13:00 Uhr und 15:00 Uhr
- Montags bis samstags zwischen 20:00 Uhr und 08:00 Uhr
- An Sonn- und Feiertagen
- Die Bestimmungen der Ortsatzung der Stadt Remscheid sind ebenso zu beachten wie Zusatzregelungen des Vereins
- Rücksichtnahme
- Der Kleingärtner, seine Angehörigen und Gäste haben sich so zu verhalten, dass Nachbarn nicht belästigt, gestört oder geschädigt werden. Insbesondere sind Lärm, Rauch und Geruchsbelästigungen zu vermeiden.
- Grillen
- Als Grilleinrichtungen sind ausschließlich die Geräte gemäß § 11 Bauordnung zum Pachtvertrag zugelassen.
- Die Grilleinrichtungen dürfen nur gemäß der Vorgaben des Herstellers betrieben werden.
- Die Grilleinrichtungen dürfen nur gemäß ihrer Zweckbestimmung, dem Grillen, verwendet werden, also dem Zubereiten von Speisen unter direktem Kontakt mit Wärme. Alle anderen Verwendungen wie z.B. Heizen, Kochen, Backen, Räuchern oder einfaches Feuermachen sind untersagt.
- Zur Befeuerung dürfen nur die Brennstoffe Holzkohle, Gas oder Elektrizität Verwendung finden, die Verwendung anderer Brennstoffe wie z.B. Holz ist untersagt.
- Bei der Verwendung von Holzkohle ist nur trockene Holzkohle zu verwenden, die keinen Rauch erzeugt. Außerdem ist zum Entzünden ein handelsüblicher Anzünder (fest oder flüssig) gemäß Herstellervorgaben zu verwenden. Die Verwendung von Spiritus, Alkohol, Benzin oder anderer Chemikalien ist untersagt.
- Der Nutzer einer Grilleinrichtung muss dafür Sorge tragen, dass die Nutzung im Rahmen des § 7 der Gartenordnung vertretbar bleibt, d.h. Nachbarn innerhalb und außerhalb der Anlage dürfen insbesondere nicht durch Lärm, Rauch oder Gerüche gestört werden.
- Kinderspielplätze
- Kontrolle und Wartung von Spielplätzen obliegt den Vereinen. Es sind hierbei die Normen und Richtlinien in ihrer aktuell gültigen Form zugrunde zu legen, die auch auf öffentlichen Spielplätzen der Stadt Remscheid angewendet werden. Für die Kontrolle und Wartung der Spielgeräte hat der Kleingärtnerverein eine Verantwortliche Person zu benennen
- Die visuelle Inspektion der Spielgeräte ist monatlich durchzuführen, die Durchführung ist zu protokollieren.
- Die operative Kontrolle der Spielgeräte ist vierteljährlich durchzuführen, die Durchführung ist zu protokollieren.
- Für die Jahreshauptuntersuchung muss der Kleingärtnerverein einen sachverständigen Gutachter beauftragen, diese Untersuchung ist zu protokollieren.
- Sämtliche Protokolle sind bei Jahreswechsel den TBR zur Kenntnisnahme vorzulegen.
- Tierhaltung
- Tierhaltung und Zucht von Tieren ist – mit Ausnahme der in den Absätzen 2 bis 4 getroffenen Regelungen – ausnahmslos untersagt.
- Die Haltung von Bienen, ständig oder als Wandervölker, ist erwünscht. Folgende Voraussetzungen sind zu beachten:
- Für das Aufstellen von transportablen Bienenständen ist die Genehmigung des Verpächters unter Berücksichtigung der nächsten Anlieger einzuholen.
- Der Imker muss einem Fachverband angehören und eine entsprechende Haftpflichtversicherung abschließen.
- Es finden die für die Bienenhaltung geltenden gesetzlichen Vorschriften zum Artenschutz Anwendung.
- Der Verein sollte darauf achten, dass bei der Bepflanzung der Einzelparzellen insbesondere Bienennährpflanzen berücksichtigt werden, soweit dies im Sinne des Kleingartengesetzes möglich ist.
- Die Besetzung von Zierteichen mit Fischen ist zulässig. Es gelten die Bestimmungen und gesetzlichen Vorschriften zum Artenschutz.
- Die Mitnahme von Haustieren in die Gartenanlage ist unter folgenden Voraussetzungen gestattet:
- Haustiere sind auf den Wegen der Gartenanlage angeleint zu führen.
- Die Besitzer haben dafür zu sorgen, dass die Tiere nicht in andere Gärten gelangen.
- Die Tiere dürfen nicht unbeaufsichtigt im Garten belassen werden.
- Die Besitzer haben dafür zu sorgen, dass von den Tieren keine unzumutbaren Belästigungen ausgehen.
- Für die durch Tiere verursachten Schäden sowie für von ihnen ausgehende Verunreinigungen in der Anlage und auf den Wegen haftet der Besitzer. Er hat die Schäden zu beheben und Verunreinigungen zu beseitigen.
- Wasserversorgung
- Die vereinseigene Wasserversorgungsanlage ist pfleglich zu behandeln. Wasser ist sparsam zu verbrauchen. Bei Missbrauch ist der Kleingärtnerverein berechtigt, den verursachenden Pächter von der Benutzung dieser Gemeinschaftsanlage auszuschließen.
- Während der Frostperiode kann die Wasserversorgungsanlage abgestellt werden.
- Die Kosten des Wasserverbrauchs werden, soweit Einzelgärten nicht mit Messeinrichtungen ausgestattet sind, auf alle Pächter anteilmäßig umgelegt.
- Der Verein ist berechtigt, die Ausstattung der Einzelgärten mit Messeinrichtungen zur Feststellung des Wasserverbrauchs auf Kosten der Pächter anzufordern. Ebenso kann der Kleingärtnerverein besondere Bestimmungen über den Ein- und Ausbau sowie die Art der Messeinrichtungen und das Ablesen des Wasserverbrauchs erlassen.
- Soweit Einzelmesseinrichtungen vorhanden sind, hat der Pächter den von ihm verursachten Verbrauch zu zahlen. Außerdem wird er an den Schwund in der Gesamtanlage anteilmäßig beteiligt.
- Kosten für Reparaturen an der Gesamtanlage sind von den Pächtern anteilmäßig zu tragen. Für Kosten, die hinter den Messeinrichtungen oder an diesen selbst entstehen, hat der Pächter aufzukommen.
- Stromversorgung
- Für die Neueinrichtung eines Stromnetzes gelten die Bestimmungen der Bauordnung.
- Über die Anlage von Messeinrichtungen, die Feststellung und Berechnung des Verbrauchs gelten sinngemäß die Bestimmungen über die Wasserversorgung.
- Bei Sonderformen sind die Bestimmungen des entsprechenden Bauantrags zu beachten.
- Gestaltung des Kleingartens
- Der Kleingarten ist so zu gestalten, dass der Gesamteindruck der Kleingartenanlage nicht beeinträchtigt wird. Insbesondere sind Einrichtungenwie Kompostbehälter, Wasserspeicher usw. so anzulegen, dass eine Belästigung oder Gefährdung Dritter ausgeschlossen ist.
- Mindestens ein Drittel der Fläche jeder Kleingartenparzelle ist als Anbaufläche im Sinne des Bundeskleingartengesetzes zu gestalten und zu unterhalten.
- Von der Vorschrift §13 (2) kann befreit werden, wenn
- Mindestens die Hälfte der Parzelle als bienenfreundliche Staudenflur oder jährliche Einsaat gestaltet und unterhalten wird
- Und der Kleingartenverein mindestens ein Bienenvolk in der Anlage unterhält.
- Hecken zwischen den und innerhalb der Einzelgärten sind untersagt, Zäune zwischen den Einzelgärten sollten vermieden werden und sind nur dann gestattet, wenn sie nach Material, Art und Höhe den Vereinsbeschlüssen entsprechen und über die Errichtung Einigkeit mit dem Pächter der angrenzenden Parzelle besteht.
- Einfriedungen entlang der Anlagenwege sind einheitlich zu gestalten und dürfen eine Höhe von 1,00 m nicht überschreiten.
- Bei der Bepflanzung des Gartens ist auf die Kulturen in den Nachbargärten Rücksicht zu nehmen, diese sollten sich dahingehend ergänzen, dass es zu keinen ökologischen Unverträglichkeiten kommt. Bei der Gartengestaltung sind vorrangig blütenreiche, insektenfreundliche – und nach Möglichkeit – heimische Stauden und Gehölze auszuwählen.
- Die Anpflanzung von Bäumen aller Art, von starkwüchsigen Sträuchern, von sämtlichen Koniferen sowie von Kirschlorbeer aller Art ist nicht gestattet.
- Die Anpflanzung schwachwüchsiger Sträucher in Form einzelner Solitärpflanzen ist gestattet, diese sind in einer Höhe unter 2,00 m zu halten. Der Vorstand hält Auflistungen über geeignete Gehölze zur Einsichtnahme bereit.
- Die Anpflanzung von Obstgehölzen in Form von Busch- oder Spindelbuschformen auf schwachwachsender Unterlage ist gestattet. Jeder Kleingärtner hat für den fachgerechten Schnitt seiner Bäume und Sträucher zu sorgen. Voraussetzung für eine gesunde Entwicklung der Bäume und Sträucher ist eine genügend große Standfläche.
- Als Richtwerte gelten:
Art | Grenzabstand | Standfläche | Bedarf |
Hochstamm (nur zum Vergleich) | 5,00 m | 10,00 x 10,00 m | 100,00 qm |
Halbstammbusch (große Form) | 2,50 m | 5,00 x 5,00 m | 25,00 qm |
Halbstammbusch (kleine Form) | 2,00 m | 4,00 x 4,00 m | 16,00 qm |
Spindelbusch | 1,50 m | 3,00 x 3,00 m | 9,00 qm |
Johannisbeere/Stachelbeere | 1,50 m | 1,50 x 1,50 m | 2,25 qm |
Brombeere | 1,50 m | 1 Stock à 3 Triebe/lfm | |
Himbeere | 1,50 m | 2 Stöcke à 1 Trieb/lfm |
Pflanzen mit geringeren Abständen können im Falle der Aufgabe des Kleingartens nicht oder nur teilweise entschädigt werden, sofern nicht eine völlige Entfernung verlangt werden muss.
Äste dürfen nicht störend oder schädigend in benachbarte Gärten hineinragen oder die Begehbarkeit der Gartenwege beschränken.
Spaliere und Bohnengerüste sind nicht als Einfriedung zu verwenden.
- Pflege
- Die Parzellen und die darauf befindlichen Anpflanzungen sind so zu pflegen, dass diese ihrem Zweck entsprechend dauerhaft funktionsfähig bleiben. Bei allen Maßnahmen sind die Grundsätze des Naturschutzes immer zu beachten.
- Bauliche Anlagen und sonstige Einrichtungen ordnungsgemäß und funktionstüchtig zu unterhalten.
- Den im Rahmen gesetzlicher Vorschriften getroffenen Anordnungen zur Bekämpfung von Schädlingen oder Pflanzenkrankheiten ist fristgerecht nachzukommen. Bei Bekämpfungsmaßnahmen sind Vereinssachberater mit fachlichen Kenntnissen und Fertigkeiten auf der Grundlage der Pflanzenschutzsachkundeverordnung hinzuzuziehen. Gesetzliche Bestimmungen und Verordnungen über Vogelschutz- und Bienenschutz sind zu beachten.
- An den Kosten gemeinsamer Maßnahmen hat sich der Pächter zu beteiligen.
- Pflanzenschutz
- Die Verwendung chemischer Unkrautbekämpfungsmittel (Herbizide) ist verboten, ein Zuwiderhandeln stellt im Wiederholungsfall einen Grund zur fristlosen Kündigung dar. Zur Unkrautbekämpfung sind ausschließlich biologische und manuelle Verfahren zulässig.
- Die Verwendung chemischer Pflanzenschutzmittel gegen Pilzbefall (Fungizide) und Insekten (Insektizide) zum Schutz der Kulturen ist auf das notwendige Mindestmaß zu beschränken, außerdem sind biologische Mittel immer vorzuziehen, wenn diese verfügbar sind. Der Einsatz sämtlicher Pflanzenschutzmittel muss von den einzelnen Pächtern dem Vereinsvorstand angezeigt werden und ist von diesem zu genehmigen.
- Sofern die Ortssatzung der Stadt Remscheid besondere Regelungen erlassen hat, sind diese zu beachten.
- Alle den Boden belastenden sowie die Kulturpflanzen und nützlichen Lebewesen bedrohenden Maßnahmen sind zu unterlassen.
- Vor dem Einsatz von Düngemitteln sollte eine Bodenprobe gezogen und ausgewertet werden. Der Vorstand kann die dafür zuständigen Stellen benennen.
- Abfälle
- Gartenabfälle sind, soweit dazu geeignet, im Garten zu kompostieren.
- Pflanzliche Abfälle, die sich nicht zum Kompostieren eignen, sind nach den Vorschriften der Pflanzenabfall-Verordnung des Landes NRW sowie der Satzung über Abfallbeseitigung der Stadt Remscheid zu behandeln.
- Sonstige Abfälle sind nach den Abfallbeseitigungsvorschriften zu behandeln.
- Die Verbrennung von Gartenabfällen ist unzulässig. Die Verbrennung von teer-, öl- oder kunststoffhaltigen Abfällen stellt einen Grund zur fristlosen Kündigung des Pachtvertrages dar.
- Wertermittlung
- Vor der Neuvergabe des Gartens und zur Ermittlung des Entschädigungsanspruchs ist eine Wertermittlung nach den Richtlinien für Wertermittlung in Kleingärten durchzuführen.
- Die Richtlinien können beim Vorstand eingesehen werden.
- Die Wertermittlung hat zeitnah nach Vorlage der Kündigung zu erfolgen.
- Der/Die Vorsitzende oder der/die Stellv. Vorsitzende/r haben die Wertermittlung zu veranlassen.
- Zur Durchführung von Wertermittlungen sind berechtigt:
- Eine durch die Mitgliederversammlung gewählte Kommission,
- beim Kreisverband Remscheid der Kleingärtner e.V. tätige Wertermittler,
- vom Regierungspräsidenten berufene Schätzer für Kleingartenanlagen.
- Die Kosten der Wertermittlung trägt bei Kündigung der scheidende Pächter. In allen anderen Fällen der Auftraggeber.
- In den Fällen nach Abs. 2a und 2b wird eine Kosten- und Aufwandentschädigung erhoben, deren Höhe durch den Verbandsbeirat beschlossen wird.
- Bei der Wertermittlung nach Abs. 2c richten sich die Kosten nach den gesetzlichen Vorgaben des Landes NRW und werden durch den Schätzer festgelegt.
- Der scheidenden Pächter ist über Datum und Uhrzeit der Bestandaufnahme zur Wertermittlung zu informieren und zur Teilnahme einzuladen.
- Bei der Bestandaufnahme sollen anwesend sein:
- Der scheidende Pächter,
- ein Vorstandsmitglied,
- der/die Wertermittler bzw. Schätzer.
- Bei der Bestandaufnahme werden alle mit dem Boden fest verbundenen Baulichkeiten, Einrichtungen und Gegenstände sowie der gesamte Aufwuchs schriftlich festgehalten.
- Nicht sichtbare Gewächse, Knollen usw. können pauschal aufgenommen werden oder sind durch den Pächter zur Beurteilung frei zu graben.
- Das Laubeninnere, insbesondere die Außenwände an der Nahtstelle Fußboden/Wand, muss zugänglich sein. Ist eine Beurteilung – unbeschadet der dafür verantwortlichen Umstände – nicht möglich, so sind unter Angabe des Grundes 20 % des Laubenwertes für nicht einsehbare Schäden von der Entschädigungssumme abzuziehen.
- Alle beweglichen Sachen/Gegenstände unterliegen nicht der Wertermittlung und werden auch nicht aufgenommen. Sie sind vom scheidenden Pächter zu entfernen, sofern sie nicht vom Nachfolger übernommen werden.
- Können Sachen aus der Bestandsaufnahmeliste nicht bewertet werden, so ist im Wertermittlungsprotokoll der Grund dafür anzugeben. Des Weiteren ist zweifelsfrei anzugeben, was mit der Sache zu geschehen hat.
- Auflagen (z.B. Apfelbaum wegen Krebs entfernen) sind zweifelsfrei im Wertermittlungsprotokoll festzuhalten und wertmäßig zu erfassen. Der angegebene Geldwert kann vom Verein einbehalten werden, wenn der Verein die Auflage erfüllen muss. Berechnungsgrundlage ist der durch die Mitgliederversammlung beschlossene Ersatzbetrag für „Nichtgeleistete Gemeinschaftsarbeit“.
- Unmittelbar nach Fertigstellung des Wertermittlungsprotokolls ist ein Exemplar dem scheidenden Pächter auszuhändigen. Die übrigen Exemplare verbleiben beim Verein.
- Vor der Neuvergabe des Gartens und zur Ermittlung des Entschädigungsanspruchs ist eine Wertermittlung nach den Richtlinien für Wertermittlung in Kleingärten durchzuführen.
Bauordnung zum Pachtvertrag
- Bauliche Maßnahmen
- Sämtliche bauliche Anlagen, insbesondere Lauben, überdachte Freisitze, Pergolen, befestigte Wege, Terrassen, Einfriedungen, Tore, Treppen, oder elektrische Anlagen dürfen – ungeachtet bauaufsichtlicher oder sonstiger Vorschriften – in Kleingärten nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung des Verpächters und der zuständigen Behörden errichtet oder verändert werden. Nach erteilter Genehmigung sind Veränderungen der Bauplanung unzulässig.
- Bauliche Anlagen dürfen nur ihrem Zweck entsprechend genutzt werden. Sie sind in einwandfreiem Zustand zu erhalten.
- Die Bestimmungen des Nachbarschaftsrechtes, insbesondere die Bestimmungen über Grenzabstände, sind entsprechend anzuwenden.
- Gartenlauben
- Die Errichtung von Gartenlauben ist genehmigungspflichtig. Bauanträge sind über den Verein an den Verpächter zu stellen, der sie nach schriftlicher Beurteilung an die zuständige Stelle der Stadt Remscheid weiterleitet.
- Im Kleingarten ist die Errichtung einer Laube in einfacher Ausführung mit höchstens 24 qm überdachter Gesamtfläche zulässig.
- Die Gesamtüberdachung errechnet sich aus der Grundfläche der Laube einschließlich überdachtem Freisitz. Die Regenrinnen und Dachüberstände werden nicht eingerechnet, soweit diese nur der Ableitung von Regenwasser dienen.
- Ein überdachter Freisitz ohne direkte Verbindung mit dem Laubendach ist unzulässig.
- Die Laube darf nach ihrer Beschaffenheit, insbesondere nach ihrer Ausstattung und Einrichtung, nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein.
- Wasserzuführungen und Wasserzapfstellen im Laubeninneren sind unzulässig.
- Die Laube soll einen Raum für Gartengeräte beinhalten.
- Bei Neubau oder Neubedachung bestehender Lauben mit Dachziegeln ist eine Bescheinigung durch einen Dachdeckermeister oder Statiker über die Tragfähigkeit zwingend notwendig.
- Mit dem Bau der Laube darf erst begonnen werden, wenn der Pächter die schriftliche Genehmigung erhalten hat. Wird ihm diese verweigert und hat er schon mit vorbereitenden Arbeiten begonnen, so muss er den ursprünglichen Gartenzustand wiederherzustellen.
- Zum Bau der Lauben dürfen nur verrottbare oder recyclebare Baustoffe verwendet werden, Kunststoffe aller Art dürfen nur dann Verwendung finden, wenn dies technisch unumgänglich ist oder der Aufwand für die Verwendung alternativer Baustoffe nicht zumutbar ist.
- Betonfundamente sind auf das technisch notwendige Maß zu beschränken und sind im Bereich der Parzellen nur zum Bau von Lauben und Stützmauern zulässig.
- Unterkellerungen und Gruben jeder Art sind untersagt, ausgenommen davon sind Sickerpackungen zur Versickerung von Niederschlagswasser.
- Sämtliches auf Dachflächen anfallendes Niederschlagswasser ist durch geeignete Maßnahmen auf dem Grund der Gartenparzelle zu versickern, ein Wasservorratsbehälter kann dabei zwischengeschaltet werden. Bei Lauben, wo dies nicht möglich ist, kann eine Befreiung bei den Technischen Betriebe Remscheid schriftlich beantragt werden.
- Farbgestaltung
Farbgebungen dürfen weder das Bild des Einzelgartens noch das der Kleingartenanlagen stören. Zur Erhaltung eines Harmonischen Gesamtbildes dürfen keine grellen Farben zur Anwendung kommen. - Überdachter Freisitz
- An der Laube kann ein überdachter Freisitz eingerichtet werden. Dabei ist die Einhaltung der Gesamtüberdachungsfläche von 24 qm unbedingt zu beachten (siehe § 2 Abs. 2a).
- Die Einrichtung eines überdachten Freisitzes ist genehmigungspflichtig. Es gelten sinngemäß die Bestimmungen für die Gartenlauben.
- Die Ausführung der benutzbaren Fläche ist gem. § 6 dieser Bauordnung zu gestalten. Die Überdachung muss sich an der zugehörigen Laube orientieren.
- Der Freisitz muss über ein Gefälle von mindestens 2 % in angrenzende Vegetationsflächen entwässert werden.
- Mit erhöhtem Unfallrisiko behaftete Materialien zur Flächeneinfassung wie Plastik, Eternit, Flaschen, Dachpfannen o.ä. sind untersagt. Außerdem ist die Verwendung von Ortbeton zur Stabilisierung oder Einfassung von Flächen nicht gestattet.
- Es ist untersagt, Vliese, Folien oder Netzen unter den Wegebelägen oder im Erdreich unter Wegeflächen einzubauen.
- Terrassen
An den überdachten Freisitz darf eine nichtüberdachte Terrasse von maximal 12 qm Grundfläche angebaut werden. Die Gesamtüberdachungsfläche gem. §4 Abs. 1 plus Terrassenfläche darf 36 qm nicht überschreiten. Es gelten sinngemäß die Vorschriften für den überdachten Freisitz gem. § 4 bzw. § 6. - Wege im Kleingarten
Verbindungswege innerhalb einer Kleingartenparzelle dürfen ausschließlich aus Rasen, Stroh, Mulch, Kies oder Splitt ohne gesonderte Bettung, Tragschicht oder Einfassung hergestellt werden. Im Bereich von Terrassen dürfen außerdem Naturstein, Betonwerkstein, Klinker oder Holz Verwendung finden, die auf einer gesonderten Bettung verlegt und mit einer geeigneten Einfassung stabilisiert werden dürfen. Alle Oberflächen sind mit einem Gefälle von 2 % in angrenzende Grünflächen zu entwässern. - Gerätehäuser
Gerätehäuser und Geräteschränke, die frei stehen und nicht Teil der Gartenlaube sind, sind untersagt, werden aber unter folgenden Voraussetzungen geduldet:- Keine Verwendung von Ortbeton zur Fundamentierung.
- Handelsübliche Ausführung: Max. Grundfläche 4 m², Firsthöhe bis 210 cm, vollständig aus Metall (grün oder grau) oder Holz (naturfarben)
- Die Aufstellung ist vom Vereinsvorstand genehmigen zu lassen.
- Eigenkonstruktionen sind unzulässig.
- Gewächshäuser, Solaranlagen
Gewächshäuser und Solaranlagen unterliegen der Genehmigungspflicht, für sie ist ein spezieller Bauantrag zu stellen. Es gelten sinngemäß die Bestimmungen für die Gartenlaube gem. § 2. - Frühbeete
Frühbeete bedürfen keiner Genehmigung. Folgende Höchstmaße dürfen nicht überschritten werden.
Länge: 4,00 m
Tiefe: 1,50 m
Höhe: 0,70 m
Gemauerte oder betonierte Frühbeete/Hochbeete sind nicht zulässig. - Kompostbehälter
Kompostbehälter sind genehmigungsfrei. Die Behälter sind so zu errichten, dass eine Störung des Gesamtbildes und die Belästigung von Nachbarn ausgeschlossen sind. Gegebenenfalls muss ein Sichtschutz mittels zweckmäßiger Anpflanzung erstellt werden.
Für die Behälter gelten folgende Höchstmaße:
Länge: 3,00 m
Tiefe: 1,20 m
Höhe: 1,00 m - Grill- und Feuerstellen
- Zum Grillen sind nur folgende Einrichtungen zulässig:
- Handelsübliche bewegliche Aufstellgrills aus Metall
- Handelsübliche ortsfeste Grillkamine in Fertigausführung aus Beton
- Sämtliche anderen Einrichtungen, insbesondere Eigenkonstruktionen jeglicher Art, sind untersagt.
- Im Übrigen gelten für das Grillen die Vorschriften gemäß Gartenordnung § 8.
- Zum Grillen sind nur folgende Einrichtungen zulässig:
- Planschbecken
Das Aufstellen von Planschbecken, die nicht mit dem Boden fest verbunden sind, ist gestattet. Als Höchstmaß gelten:
Durchmesser: 2,50 m
Höhe: 0,60 m- Der Pächter hat die Pflicht der Verkehrssicherung. Er hat sich außerdem selbstständig zu informieren, welches Maß an Verkehrssicherung für sein Becken notwendig ist.
- Der Pächter befreit mit Unterzeichnung dieses Pachtvertrages den Verpächter, den Kleingärtnerverein und die Stadt Remscheid von jeglicher Haftung.
- Die Verwendung von Chlor zur Wasserreinhaltung ist untersagt, der Wiederholungsfall ist ein Grund zur fristlosen Kündigung.
- Teiche
Die Errichtung von Zierteichen und Feuchtbiotopen ist genehmigungspflichtig. Im Bauantrag sind die flächenmäßige Ausdehnung, Tiefe und die Art des zu verwendenden Materials anzugeben.- Für die Antragstellung und Bauausführung gelten sinngemäß die gleichen Auflagen wie für Lauben.
- In Kleingärten ist die Ausdehnung auf maximal 5 qm beschränkt. Die Verkehrssicherungspflicht obliegt allein dem Betreiber.
- Befindet sich die Wasseranlage auf einer Gartenparzelle, so haftet der Pächter dieser Parzelle. Kleingärtnerverein, Verpächter und die Stadt Remscheid als Generalverpächterin sind mit der Unterzeichnung dieses Vertrages von jeder Haftung befreit.
- Handelt es sich um ein Gewässer im öffentlich zugänglichen Anlagenbereich, so haftet der Kleingärtnerverein. In diesem Falle sind der Verpächter und die Stadt Remscheid als Generalverpächterin mit Unterzeichnung dieses Vertrages von allen Haftungsansprüchen befreit.
- Wasseranlagen in öffentlich zugänglichen Bereichen sind mit einem mindestens 1,0 m hohen Zaun und einem abschließbaren Tor gegen unbefugtes Betreten zu sichern.
- Toiletten
- In der Gartenlaube kann eine Komposttoilette aufgestellt werden, für die sachgerechte Entsorgung der Abfälle ist allein der Betreiber verantwortlich.
- Toiletten mit festem Wasseranschluss oder Wasserspülung sowie der Einsatz von Chemikalien sind unzulässig.
- Telefon, Antennen
Die Errichtung von Telefonanschlüssen in den Gärten ist ebenso untersagt wie die Errichtung von Antennen für Fernseh-, Radio- oder Funkempfang. - Stützmauern und Stufen
Mauern zur dauerhaften Veränderung des naturgegebenen Gefälles einer Gartenparzelle dürfen nur aufgrund schriftlichem Bauantrag und schriftlicher Genehmigung errichtet werden. Zuwiderhandlungen führen lt. § 8 Abs.2 BKleingG zur fristlosen Kündigung. Die Kosten für den Rückbau werden dem Pächter in Rechnung gestellt.- Grundsätzlich ist die Errichtung von Stützmauern genehmigungspflichtig.
- Stützmauern, die der Sicherung eines zu erstellenden Bauwerkes dienen, brauchen nicht gesondert beantragt werden. Sie sind aber in der Bauzeichnung deutlich erkennbar mit aufzuführen. Die Ausmaße müssen mit angegeben werden.
- Trockenmauern bis zu einer Höhe von 0,80 m können ohne Antrag und Genehmigung errichtet werden. Diese sind bei Pächterwechsel vom scheidenden Pächter zu entfernen, wenn dies der Verpächter verlangt. Der dabei freiwerdende Parzellenbereich ist dem Umfeld anzupassen. Als Trockenmauer ist eine Mauer anzusehen, deren Steinschichten ohne Mörtel, also „trocken“, aufgebaut werden und die kein Fundament haben. Pflanzsteine oder –ringe aus Beton sind zum Aufbau von Trockenmauern ebenfalls zulässig.
- Stufen bzw. Treppenanlagen sind dauerhaft und benutzungssicher aus Stein auszuführen, die Vorschriften für Stützmauern gelten sinngemäß.
- Wasservorratsbehälter
- Als Wasservorratsbehälter können Kunststofffässer oder -behälter bis zu 2 cbm Gesamtfassungsvermögen aufgestellt werden. Die Behälter dürfen nicht störend wirken und sind gegebenenfalls mit einer Anpflanzung als Sichtblende zu versehen. Offene Behälter müssen abgedeckt werden.
- Ein Wasservorratsvorratsbehälter muss über einen Überlauf verfügen, welcher das Überschusswasser auf der Parzelle versickert.
- Unterirdische Wassersammler sind nicht zulässig. Für gemauerte Becken besteht Bestandsschutz, Neubauten sind unzulässig.
- Markisen, Sicht- und Windschutz
- Markisen sind zulässig. Bei Nichtgebrauch sind sie einzurollen.
- Am Laubensitzplatz kann eine Sicht- und Windschutzwand montiert werden. Sie ist antragspflichtig. Sinngemäß gelten die Bestimmungen zur Laubenerrichtung.
- Elektrizität
Der Anschluss eines Kleingartens an die öffentliche Stromversorgung wird geduldet.- Der Elektroanschluss ist nur möglich, wenn ein Mitgliederbeschluss zur Gesamtversorgung der Kleingartenanlage vorliegt.
- Nach dem Mitgliederbeschluss ist für die Erstinstallation ein Antrag zu stellen. Der Verpächter bemüht sich dann um die Zulassung. Wird diese verweigert, ist die Weiterverfolgung einzustellen.
- Die Laube darf nur einen Stromkreis enthalten.
- Die Absicherung darf 10 Ampere nicht überschreiten.
- Wird die Anlage in ihrer Grundkonfiguration (1 Stromkreis, 10 Ampere Absicherung) verändert, ist sie auf Verlangen des Verpächters oder Grundeigentümers innerhalb einer Woche rückstandlos zu entfernen.
- Die Anlage muss durch einen bei den Versorgungsbetrieben zugelassenen Elektromeister/Installateur abgenommen werden.
- Die vorstehenden Ausführungen, ab 3. bis 5. haben keinen Einfluss auf den Anschluss der restlichen Kleingartenanlage an das öffentliche Stromnetz.
- Für Schäden jeglicher Art haftet im Bereich der Einzelparzellen der Pächter und im öffentlichen Bereich der Anlage der Kleingartenverein.
Garten–Anlagen-Ordnung
Inkl. Beschlüsse aus Mitgliederversammlungen
- Diese Kleingartenanlage ist für die Allgemeinheit in den Sommermonaten von 7:00 bis 21:00 Uhr – auf eigene Gefahr – zugänglich. Bitte verhalten Sie sich so, dass Belästigungen vermieden werden.
- Es ist nicht erlaubt die Wege der Anlage, außerhalb der ausdrücklich als Parkfläche vorgesehenen Flächen, mit Motorfahrzeugen – gleich welcher Art – als Abstellfläche zu benutzen. Zum Be- und Entladen von schweren Gegenständen darf der Hauptweg kurzzeitig befahren werden. Von Samstag 14 Uhr bis Montag 7 Uhr, und an Feiertagen ist das Befahren des Hauptweges nicht erlaubt. Ausnahmen sind mit dem Vorstand abzusprechen.
- Auf dem Parkplatz wird raumsparend geparkt. Wird jemand zugeparkt, ist im Fahrzeug ein Zettel mit Laubennummer/ Handynummer gut sichtbar zu hinterlegen. Damit Rettungsfahrzeuge nicht behindert werden ist ein Parken auf dem Zufahrtsweg nicht empfehlenswert.
- Hunde sind an der kurzen Leine bis in die eigene Parzelle zu führen. Wild lebende Tiere sollen nicht gefüttert werden. Das gilt nicht für die Winterfütterung der Vögel.
- Kleingartenanlagen bergen eine gewisse Gefahr, beispielsweise Teiche! Daher dürfen Eltern ihre Kinder nicht unbeaufsichtigt herumtollen lassen.
- An Sonn- und Feiertagen ist in der Zeit von 13:00 – 15:00 die Mittagsruhe einzuhalten. Elektrisch oder motorbetriebene Geräte sind an diesen Tagen nicht zu benutzen. Schlaggeräusche sind ebenfalls zu unterlassen.
- Das Betreten fremder Gartenparzellen ohne Einwilligung des Pächters ist verboten. Das gilt nicht für Gefahrabwehr, zur Schadensvermeidung oder für beauftragte Personen, die Verwaltungsaufgaben wahrnehmen.
- Für Schäden, gleich welcher Art, ist der Verursacher sowohl rechtlich haftbar, wie auch finanziell wiedergutmachungspflichtig.
- Zahlungstermine für Beiträge, Wasser- und Stromverbrauch, usw. finden im Januar und im Juni statt. Die Rechnungen werden per Email zugestellt und sind bis 14 Tagen nach Erhalt der Rechnung zu zahlen. Gfd, die keine Email haben, bekommen die Rechnung über den Postweg.(Beschluss v. 30.10.2020)
- Der Stromanschluss in den Lauben darf nur mit 6 Ampere abgesichert sein.
- Entlang des Hauptweges und des Außenzaunes haben die Anlieger für Ordnung und Sauberkeit zu sorgen. Die Seitenwege müssen in Gemeinschaft der Anlieger sauber gehalten werden.
- Die Stromzählerstände von jeder Parzelle müssen bis Ende November des laufenden Jahres dem Vorstand mitgeteilt werden. Eine Mitteilung zu einem späteren Zeitpunkt wird mit 30 Euro geahndet. (Beschluss v. 30.10.2020)
- Die Termine der Gemeinschaftsarbeit sind wahrzunehmen. Es besteht die Möglichkeit mit einem Gfd. der anderen Gruppe zu tauschen. Geleistet werden müssen 10 Stunden im Jahr. Nicht geleistete Stunden werden mit 20 Euro pro Fehlstunde geahndet. (Beschluss v. 30.10.2020) Ab dem 70. Lebensalter kann die Gemeinschaftsarbeit freiwillig geleistet werden.
- Den Anordnungen des Vorstandes ist zu folgen.