Wir, der „Kleingärtnerverein Remscheid Reinshagen e. V.“, sind einer von 26 Gartenvereinen, die dem „Kreisverband Remscheid der Kleingärtner e. V.“ angeschlossen sind. Unsere Anlage liegt im Westbezirk der Stadt Remscheid, im schönen Bornstal, unterhalb der Reinshagener Straße und oberhalb der Solinger Straße. Erreichen kann man uns über die Straße „Hof Güldenwerth“. Unsere Anlage zählt 43 Parzellen.




Freie Gärten
Garten Nr. 29 steht zum Verkauf. Auf 286 m² steht eine Laube aus Holz. Laube und Garten sind in einem ordentlichen Zustand. Geschätzt ist die Parzelle auf rund 2000 €.
Grundwissen
Ein Text von Dirk Major, Fachberater aus Düsseldorf
Wer einen Schrebergarten in einer Kleingartenanlage pachtet, erhält bei der Übernahme der Parzelle in der Regel eine Handreichung mit Informationen zum Verein sowie eine Gartenordnung. Die Gartenordnungen werden zumeist zwischen dem Verpächter und dem Pächter, also dem Verband oder dem Verein, gemeinsam als „Spielregeln“ für die Nutzung der Fläche aufgestellt. Darin sind alle Vorschriften aufgeführt, die das Einmaleins im Kleingarten ausmachen und an die sich die Pächterinnen und Pächter halten sollten. Diese Vorgaben variieren je nach Kleingartenverein bzw. -verband. So „lästig“ die Regeln von manchen Pächterinnen und Pächtern auch empfunden werden, so notwendig sind entsprechende Rahmenbedingungen, um das Nebeneinander im Kleingarten zu organisieren und möglichst Streitigkeiten untereinander zu vermeiden. Ohne Regeln würde der Straßenverkehr nicht funktionieren und in den Schulklassen würde Chaos herrschen… Absprachen über das Wie und Was sind also erforderlich, damit unser Zusammenleben funktioniert.
Das Einmaleins im Kleingarten:
Was ist erlaubt und was verboten?
Generelle Regelungen
Bei der kleingärtnerischen Nutzung ist der Anbau von Obst und Gemüse Pflicht, da ein Kleingarten der Selbstversorgung dienen soll. Der Pächter ist daher dazu verpflichtet, auf mindestens einem Drittel der Gesamtfläche Gartenbauerzeugnisse, also Obst und Gemüse, anzubauen. In der Regel ist eine Mischkultur erforderlich. Das heißt, dass der Anbau von ausschließlich Obstgehölzen nicht ausreichend ist. Charakteristisch für einen Kleingarten ist außerdem ein Gemüsebeet.
Die einfache Regel lautet: 300 m² Gartenfläche geteilt durch drei ergeben 100 m² Anbaufläche, 100 m² Verdichtungsfläche für die baulichen Anlagen, Terrasse und Wege sowie 100 m² Blumen- und Rasenfläche, also alles, was zur Erholung in der Parzelle dient.
Verbotene Bäume und Gehölze im Kleingarten.
In den Gartenordnungen sind seit Anbeginn des Kleingartenwesens bestimmte Gehölze untersagt, da sie für den Kleingarten nicht geeignet sind. Die meisten Kleingartenverbände verbieten demnach die Pflanzung von Nadelgehölzen. Außerdem sind Laub- und Ziergehölze, die eine bestimmte Höhe überschreiten, in der Regel nicht erlaubt, wobei Obstbäume ggf. ausgenommen sind. In manchen Gartenordnungen findet sich zudem der Vermerk, dass Gehölze Nachbarparzellen nicht unzumutbar verschatten dürfen.
Informationen zum Thema Wohnen und Übernachten im Kleingarten
Das Bundeskleingartengesetz verbietet das dauerhafte Wohnen auf Kleingartenparzellen. In einigen Kleingartenanlagen wird das gelegentliche Übernachten in der Laube jedoch geduldet. Wer dauerhaft in der Laube wohnt, riskiert eine Kündigung des Pachtvertrags und muss ggf. mit Geldstrafen rechnen.
Heckenhöhe im Kleingarten
Da Kleingartenanlagen Bestandteil des öffentlichen Grüns sind, als Erholungsraum dienen und daher für die Öffentlichkeit zugänglich sind gilt die Vorschrift, Hecken an den Parzellengrenzen auf eine bestimmte Höhe zu schneiden. Dadurch wird Einsicht in die Gärten ermöglicht. Hecken an den Außengrenzen und zur Straße hin können in der Regel höher sein. In den meisten Fällen ist die Höhe der Hecke zu den Stichwegen auf ein Maß unterhalb von 1,40 m beschränkt. In vielen Kleingartenvereinen wird der Heckenschnitt gemeinschaftlich durchgeführt. Ein kleiner Tipp: Schneiden Sie die Hecke vor der Vogelschutzzeit auf eine Höhe von 10 cm unterhalb der erlaubten Höhe zurück und führen Sie dann alle zwei Monate einen Pflegeschnitt durch, damit die Höhe dauerhaft unter dem erlaubten Maß gehalten werden kann. So hat jeder Pächter eine gepflegte Hecke und die Vorstände werden entlastet.
Bauliche Anlagen
In Kleingärten ist ein Sichtschutzzaun oft nur sehr begrenzt zulässig, da das Bundeskleingartengesetz den Gemeinschaftscharakter betont. In der Regel sind nur niedrige Zäune von 1,00 m bis maximal 1,20 m erlaubt. Sichtschutzelemente, die zum Nachbarn oder als Blickschutz für die Terrasse gedacht sind, dürfen im Regelfall eine Höhe von 1,60 m bis maximal 1,80 m nicht überschreiten. Es dürfen außerdem häufig nicht mehr als zwei Elemente verwendet werden. Vorab muss der Vorstand informiert werden, da dieser den Vorgang schriftlich vermerken muss. Zudem muss gewährleistet sein, dass keine Verschattung entsteht. Auch hier gilt: Erst informieren, dann handeln. Das Bundeskleingartengesetz legt genau fest, wie groß eine Laube in einem Kleingarten sein darf. Demnach darf die Gesamtfläche von Gartenhaus und überdachtem Freisitz 24 m² nicht überschreiten. Auch Wege sind zumeist auf eine Breite von einem Meter zu beschränken.
Weitere Bauten wie Schuppen, Toilettenhäuschen oder überdachte Materiallager sind im Regel-fall, ebenso wie dauerhaft installierte Pavillons und Partyzelte, nicht zulässig. Wenn Pächter die Laube neu- oder umbauen, benötigen sie eine offizielle Genehmigung. Wichtig ist: Zunächst muss ein Bauantrag eingereicht werden, erst nach Erhalt der Genehmigung darf mit dem Bau oder der Erneuerung begonnen werden. Dies gilt auch für den Bau von Teichen, Biotopen oder Solarpaneelen. Das richtige Formular erhalten Kleingartenmitglieder von ihrem Vereinsvorstand. In der Regel sind folgende Bauten im Kleingarten genehmigungspflichtig:
– Bau und Umbau der Laube,
– Freisitzüberdachung der Laube,
– Gewächshäuser
– Pergola oder Rank Gitter,
– Teiche und Biotope,
– Photovoltaik-Paneels.
Bei den Gewächshäusern können die genehmigungsfähigen Maße von Stadt zu Stadt unterschiedlich sein. Die Grundfläche beträgt häufig maximal 8,0 m² bei einer Höhe von 2,00 m. Die Einhaltung der Höhe von 2,00 m ist sehr schwierig, da die heutigen Gewächshäuser meist eine Höhe von ca. 2,00 m – 2,10 m haben.
Naturschutz im Kleingarten
In Kleingärten ist die Verwendung chemischer Pflanzenschutzmittel nicht gestattet. In besonderen Ausnahmefällen, beispielsweise bei epidemischem Auftreten von Schädlingen oder Krankheiten, können die Behörden den einmaligen Einsatz solcher Mittel gestatten. In der Regel werden dabei das Mittel und dessen Verwendung strikt vorgegeben. Häufig ist bei Pflanzungen zu den Nachbarparzellen ein Abstand von 0,8 bis 1,0 Metern einzuhalten. Zu Haupt- und Stichwegen sowie zu den Außengrenzen beträgt der geforderte Grenzabstand oft ebenfalls 0,8 bis 1,0 Meter. Obstgehölze wie Apfelbäume sollten einen Abstand von 2,0 Metern haben. Gemessen wird dieser Abstand von der Mitte des Baumstamms, des Strauchs oder der Hecke bis zur Grenzlinie.
Gartenlauben und andere Bauten wie Gewächshäuser müssen zudem einen Mindestabstand zur Parzellengrenze einhalten. Dieser variiert je nach Gartenordnung häufig zwischen 1,5 und 3 Metern.
Fazit:
Zunächst ist es wichtig, sich zu informieren, was erlaubt ist und was nicht. Holt immer den Vorstand mit ins Boot, denn dieser muss alles dokumentieren, was in der Parzelle gemacht worden ist. So seid ihr als Pächterinnen und Pächter immer auf der sicheren Seite